Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 26. April 2012
§ 33

§ 33 – Schleppen von Fahrzeugen

Fahrzeuge, die nach ihrer Bauart zum Betrieb als Kraftfahrzeug bestimmt sind, dürfen nicht als Anhänger betrieben werden.

Kurz erklärt

  • Fahrzeuge, die als Kraftfahrzeug gebaut sind, dürfen nicht als Anhänger genutzt werden.
  • Es gibt eine klare Unterscheidung zwischen Kraftfahrzeugen und Anhängern.
  • Die Bauart eines Fahrzeugs bestimmt seine zulässige Nutzung.
  • Anhänger müssen speziell für diesen Zweck konstruiert sein.
  • Missbrauch der Fahrzeugnutzung ist nicht erlaubt.